Sie befinden sich hier:

Kundenlogin

Sonderurlaub, Freistellung Jugendarbeit

In den einzelnen Bundesländern gibt es Regelungen zur Freistellung von Arbeitnehmern zur Mitwirkung in der Jugendarbeit, da diese als besonders wichtig und förderungswürdig angesehen wird. In aller Regel ist die Freistellung unbezahlt. Im Durchschnitt gibt es pro Jahr 12 Arbeitstage frei.

Nachfolgend die Freistellungsregelungen der Länder für bürgerschaftliches Engagement in der Jugendrbeit, entnommen aus: Deutscher Bundestag, Drucksache 14/8900, Anlage 6 vom 3.6.2002:

 

Bundesland 1) Maximale Anzahl der Freistellungstage pro Jahr Erstattung an Arbeitgeber durch das Land? Zweck Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs?
Baden-Württemberg 2) 12 nur Sozialbeiträge

Jugendarbeit

Weiterbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Jugendarbeit

Tagungsteilnahme i.V.m. Jugenarbeit

Leitung von Veranstaltungen im Rahmen des internationalen Jugendaustausches

nein
Bayern 3) 15 nein

s.o. sowie

Berlin- und Grenzlandfahrten

--
Berlin 4) 12 -- s.o. --
Brandenburg 5) 10 -- s.o. --
Bremen 6) 12 -- s.o. --
Hamburg 7) 12 -- s.o. --
Hessen 8) 12 ja, mit Ausnahme der Sozialbeiträge s.o, jedoch nicht Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des internationalen Jugendaustausches ja
Mecklenburg-Vorpommern 9) 5 ja so., jedoch nicht Tagungsteilnahme i.V.m. Jugendarbeite, dafür zusätzlich Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten ja
Niedersachsen 10) 12 -- s.o. nein
Nordrhein-Westfalen 11) 12 ja s.o. sowie Berlinfahrten und Berlinseminare ja
Rheinland-Pfalz 12) 12 -- s.o. nein
Saarland 13) 10 -- s.o. --
Sachsen 14) 12 -- s.o. nein
Schleswig-Holstein 15) 12 --

Jugendarbeit/-bildung

Weiterbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Jugendarbeit

--

1) Im Land Sachsen-Anhalt gibt es hierfür keine gesetzliche Regelung.
Der Freistaat Thüringen beabsichtigt nach Mitteilung des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 2. April 2002 eine Änderung
des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes durch Einführung einer Freistellungsregelung für ehrenamtlich in der Jugendarbeit
tätige Inhaber der Jugendleiter-Card.
2) Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt v. 13. Juli 1953 (GBl. S. 110).
3) Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit v. 14. April 1980 (Bay RS 2162-3-K).
4) §10 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 27. April 2001 (GVBl. S. 134).
5) §24 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe- (GVBl. II 97 S.87).
6) Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personen v. 25. April 1961 (GBl. S. 847) Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter v. 28. Juni 1955 (GVBl S. 241).
7 Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter v. 28. Juni 1955 (GVBl S. 241).
8) Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit v. 28. März 1951 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (GVBl 2001 I S. 66).
9) §8 des Gesetzes zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter vom 7. Juli 1997 i.V.m.
der Landesverordnung über Voraussetzungen, Verfahren und Umfang der Freistellung und der Arbeitsentgelterstattung sowie über die Höhe der
bereitzustellenden Landesmittel.
10) Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports v. 29. Juni 1962 (GVBl S. 74); geändert durch Gesetz vom
25. Mai 1980 (GVBl S.174).
11) Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) v. 31. Juli 1974 (GVBl S. 768).
12) Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege v. 12. November 1953 (GVBl S. 131).
13) Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Jugendarbeit v. 8. Juli 1998.
14) Gesetz des Freistaates Sachsen über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe v. 27. August 1991 (GVBl S. 323).
15) Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der außerschulischen Jugendbildung v. 25. Juli 1977 (GVBl S. 190).