In § 141 SGB III ist die Anrechnung von Nebeneinkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld I geregelt. § 11 SGB II ist für die Anrechnung von Einkommen beim Arbeitslosengeld II einschlägig, also beim Hartz IV Bezug.
Für beide Bereiche gilt das gleiche.
Die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II, die ALG II - V legt fest, wie § 11 SGB II zu interpretieren ist. Nach der Verordnung sind Zuwendungen Dritter, die einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II haben, keine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen, es sei denn, sie beeinflussen die Lage des Empfängers so günstig, dass daneben Arbeitslosengeld II Leistungen nicht gerechtfertigt wären.
Die Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten verfolgen einen anderen Zweck als die Leistungen des SGB II, die ja den Lebensunterhalt sicherstellen wollen. Alle Zahlungen, die einkommenssteuerfrei sind, wie etwa die Übungsleiterpauschale für Ausbilder, Erzieher und Betreuer oder die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich, werden also grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie werden dann angerechnet, wenn die Gerechtigkeitsprüfung ergibt, dass neben den zweckbestimmten Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Das ist dann jedenfalls nicht anzunehmen, wenn die Zuwendungen den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung nicht übersteigen. Die Übungsleiterpauschale von 175 Euro im Monat ist damit anrechnungsfrei. Bei höheren Zuwendungen ist der Betrag, der 175 Euro übersteigt, anrechenbar, wenn nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen dargelegt werden.
Dem Jobcenter oder der Arbeitsagentur muss man dennoch sämtliche Zuwendungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit angeben, auch dann, wenn sie nicht angerechnet werden.
Bezieht man Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, stellt sich allerdings die übergeordnete Frage, ob dies nicht im Widerspruch zur Arbeitsvermittlung steht. Hierzu ist im Merkblatt für Arbeitslose der Bundesagentur für Arbeit (BA) nachzulesen: "Üben Sie unentgeltlich eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, steht dies der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn die Tätigkeit bestimmten Anforderungen genügt. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit grundsätzlich z.B. auch dann nicht entgegen, wenn sie 15 Stunden oder mehr wöchentlich erfasst und der pauschalierte Auslagenersatz plus Aufwandsentschädigung den Betrag von 150 Euro monatlich nicht übersteigt. Sie sind verpflichtet, jede mindestens 15-stündige wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen."
Im Merkblatt Grundsicherung für Arbeitslose der BA steht geschrieben." Die beim Arbeitslosengeld I geltende Grenze von 15 Stunden wöchentlich, ab der Sie nicht mehr arbeitslos wären, gilt beim Arbeitslosengeld II nicht. Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Ebenso wenig gelten die beim Arbeitslosengeld I maßgeblichen Freibeträge bei Nebeneinkommen."
Eine ehrenamtliche Tätigkeit wirkt sich also beim Arbeitslosengeld I nicht auf die Verfügbarkeit aus bzw. beim Arbeitslosengeld II auf den Grund der Leistung. Wen die wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden übersteigt, kann sich etwas anderes ergeben. Dann muss geprüft werden, ob eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt weiterhin gegeben ist (beim ALG I).
Wer vorübergehend zur Beseitigung öffentlicher Notstände tätig ist, etwa im Zivil- oder Katastrophenschutz, beim DRK oder der Freiwilligen Feuerwehr, gilt gem. § 120 SGB III immer als verfügbar i.S.d. SGB III, auch wenn die Tätigkeit 15 Wochenstunden übersteigt.