Sie befinden sich hier:

Kundenlogin

Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Hartz 4 / ALG 2

§ 11 b SGB II ist für die Anrechnung von Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit beim Arbeitslosengeld 2 einschlägig, also beim Hartz 4 Bezug.

Nur teilweise Anrechnung

Wer als leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind (Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit), kann einen Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich von der Hartz 4 Leistung absetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus dem Ehrenamt mehr als 200 Euro gilt das nicht, wenn der oder die ehrenamtlich tätige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II den Betrag von 200 Euro übersteigt. Bei konkretem Nachweis eines höheren Aufwandes können also höhere Summen anrechnungsfrei bleiben.

Dabei handelt es sich bei den Beträgen nach § 11 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II um:
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, sowie
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

Es ist jedoch auch noch § 11a Absatz 3 SGB II zu beachten. Diese Vorschrift besagt,
dass bei erwerbsfähigen ALG 2 Anspruchsberechtigten, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, vom monatlichen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abgesetzt werden kann. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

Das bedeutet, dass bei der Ermittlung des Freibetrages im Falle einer ehrenamtlichen Tätigkeit und einer sonstigen Erwerbstätigkeit zwei Rechenschritte zur Ermittlung des Freibetrages nötig sind:
1. Schritt: Einnahmen aus ehrenamtlicher und sonstiger Erwerbstätigkeit sind bis zu 200 Euro anrechnungsfrei
2. Schritt: Einnahmen aus sonstiger Erwerbstätigkeit über 100 Euro werden prozentual angerechnet

Beispiel 1: Eine monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 180 Euro, ein gleichzeitig bezogenes Gehalt aus einer Erwerbstätigkeit 300 Euro.
1. Schritt (§ 11b Abs. 2 SGB II): Zunächst sind die 180 Euro aus dem Ehranmt anrechnungsfrei. Und es sind 20 Euro aus der Erwerbstätigkeit anrechnungsfrei, also insgesamt 200 Euro.
2. Schritt (§ 11b Abs. 3 SGB II): Die Einnahmen aus dem Erwerbseinkommen über 100 Euro betragen 200 Euro. Davon sind 20 Prozent, also 40 Euro anrechnungsfrei.
Der gesamte anrechnungsfreie Betrag liegt somit bei 240 Euro.

Beispiel 2: Eine monatliche Aufwandsentschädigung von 140 Euro, ein gleichzeitig bezogenes Gehalt aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit 450 Euro.
1. Schritt: Zunächst sind die 140 Euro aus dem Ehrenamt anrechnungsfrei. Und es sind Euro aus der Erwerbstätigkeit anrechnungsfrei, also insgesamt 200 Euro.
2. Schritt: Die Einnahmen aus dem Erwerbseinkommen über 100 Euro betragen 350 Euro. Davon sind 20 Prozent, also 70 Euro anrechnungsfrei.
Der gesamte anrechnungsfreie Betrag liegt somit bei 270 Euro.

Fazit: Einnahmen aus Ehrenamt bis zu 200 Euro nicht anrechenbar

Die Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten verfolgen einen anderen Zweck als die Leistungen des SGB II, die ja den Lebensunterhalt sicherstellen wollen. Alle Zahlungen, die einkommenssteuerfrei sind, wie etwa die Übungsleiterpauschale für Ausbilder, Erzieher und Betreuer oder die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich, werden also grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet. Sie werden dann angerechnet, wenn die Gerechtigkeitsprüfung ergibt, dass neben den zweckbestimmten Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Das ist dann jedenfalls nicht anzunehmen, wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Die Übungsleiterpauschale von 200 Euro im Monat ist damit anrechnungsfrei. Bei höheren Zuwendungen ist der Betrag, der 200 Euro übersteigt, anrechenbar, wenn nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen dargelegt werden.

Dem Jobcenter muss man dennoch sämtliche Zuwendungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit angeben, auch dann, wenn sie nicht angerechnet werden.

Im Merkblatt Grundsicherung für Arbeitslose der BA steht geschrieben: "Die beim Arbeitslosengeld I geltende Grenze von 15 Stunden wöchentlich, ab der Sie nicht mehr arbeitslos wären, gilt beim Arbeitslosengeld II nicht. Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Ebenso wenig gelten die beim Arbeitslosengeld I maßgeblichen Freibeträge bei Nebeneinkommen."

Gesetz

Den neuen Gesetzestext des § 11b SGB II auf der Basis des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts finden Sie hier: § 11b SGB II