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Es sind mehr als 30 Millionen Menschen, die sich in Deutschland ehrenamtlich engagieren. Das bedeutet, dass 40 Prozent der Bevölkerung ab 10 Jahren ein Ehrenamt ausüben. Diese Menschen trainieren Kinder und Jugendliche im Sportverein, helfen im Elternverein der Schule, betreuen Flüchtlinge, arbeiten bei der freiwilligen Feuerwehr, kümmern sich um alte Menschen. Andere unterstützen gemeinnützige Vereine und Organisationen durch Spenden.
Frauen und Männer betätigen sich dabei zu einem gleichen Anteil ehrenamtlich. Männer sind mehr im Bereich des Sports oder der Rettungsdienste tätig, Frauen mehr in Schule, Altenheimen und Kirche. Ohne das Ehrenamt und die Leistungen der ehrenamtlichen Tätigkeit würden viele Bereiche unserer Gesellschaft nicht funktionieren.
Die Felder sind dabei sehr unterschiedlich. Sie reichen von sozial motivierten Tätigkeiten für Kinder, alte oder behinderte Menschen über Tätigkeiten für die Umwelt und Natur bis hin zu Tätigkeiten im Sport, Theater oder anderen Bereichen der Kultur. Es gibt unendliche Möglichkeiten durch altruistisches Engagement das Zusammenleben der Gesellschaft zu fördern oder gar zu ermöglichen.
Hier ein paar weitere Beispiele für ein Ehrenamt: Trainer in einem Sportverein, Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr, Sanitäter beim Roten Kreuz, Hilfe im Pflegeheim oder im Hospiz, Tätigkeit in der Kirchengemeinde, Hilfe bei der Tafel, Seniorenbegleitung usw usw.
Das Ehrenamt in Deutschland mit seiner christlichen Kultur kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Tausende Menschen bekleiden mit großem Engagement ein Ehrenamt, Jahr für Jahr.
Ein Ehrenamt ist unentgeltlich. Dennoch genießen ehrenamtlich tätige Menschen Vorteile, die eine gewisse Entschädigung für ihren Aufwand darstellen.
Wir beantworten im Folgenden viele Fragen zum Thema Ehrenamt und seiner rechtlichen Ausgestaltung. Es geht unter anderem um die Fragen nach der Versicherung im Ehrenamt, nach der Haftung für mögliche Schäden, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen können. Es geht um Aufwandentschädigung für die Tätigkeiten im Ehrenamt.
Was ist ein Ehrenamt? Wie lautet die Definition Ehrenamt?
Ein Ehrenamt ist eine Tätigkeit, die freiwillig und ohne Vergütung für eine gemeinnützige bzw. am Allgemeinwohl orientierte Organisation geleistet wird. Das Ehrenamt kann in unterschiedlichen Bereichen ausgeübt werden. Es geht um freiwilliges, unentgeltliches Engagement in der und für die Gesellschaft, also die Gemeinschaft, in der wir leben.
In früheren Zeiten verstand man unter Ehrenamt lediglich die Übernahme eines öffentlichen Amtes, also etwa die eines Schöffen im Gericht oder des Vorstandes im Verein. Der Begriff des Ehrenamtes wandelte sich jedoch mit der Zeit und wurde weiter. In der Gegenwart versteht man die Inhalte eines Ehrenamtes viel weiter. Jede freiwillige, unentgeltliche und am Allgemeinwohl orientierte Tätigkeit fällt darunter.
Bürgerschaftliches Engagement ist wichtiger denn je. Leisten deshalb auch Sie einen Beitrag im Netzwerk Ehrenamt.
Wir beleuchten auf diesre Seite das Ehrenamt unter rechtlichen Gesichtspunkten und bieten mit einer Ehrenamtsbörse eine bundesweite Stellenbörse für ehrenamtliche Tätigkeit in den einzelnen Gemeinden und Städten.
Hier können Träger und Einsatzstellen offene Stellen für eine ehrenamtliche Tätigkeit anbieten. Interessierte Stellenbewerber erhalten so die Möglichkeit, rasch mit den Trägern in Kontakt zu treten und sich die für sie passende Stelle auszusuchen.
Hier geht es zur Ehrenamtsbörse.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit zeichnet sich durch folgende Adjektive aus: freiwillig, unentgeltlich und gemeinwohlorientiert. Sie ist immer sinnhaft und hilft den Menschen.
Aber eine ehrenamtliche Tätigkeit dient auch der Entwicklung der eigenen Persönlichkeit. Die eigenen Fähigkeiten und Talenten werden gefördert und gelebt, der eigene Horizont erweitert sich, genauso wie die eigenen sozialen Kompetenzen.
Wir befassen uns auf dieser Seite mit der Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit: Was eine ehrenamtliche Tätigkeit? Warum gehen immer mehr junge und ältere Menschen einer ehrenamtliche Tätigkeit nach? Hat der Ehrenamtler einen Anspruch auf ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über seine ehrenamtlich Arbeit?
Wir stellen kurz das FSJ und den BFD als Sonderformen des Ehrenamtes vor.
Auch im Ausland ist eine ehrenamtliche Arbeit möglich.
Die ehrenamtliche Tätigkeit ist von ihrer Natur her unentgeltlich. Das bedeutet, dass man für seine Arbeit im Ehrenamt nicht bezahlt wird.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat aber die Möglichkeit einer Entschädigung für den Aufwand vorgesehen, der durch die Ausübung des Ehrenamtes entsteht.
Die beiden wichtigsten Formen sind die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale.
Ehrenamtspauschale: Steuerfrei können als Aufwandentschädigung jährlich 850 Euro, also 70 Euro monatlich an die ehrenamtlich tätige Person gezahlt werden, um den Aufwand für ihr Engagement zu entschädigen. Die Ehrenamtspauschale kann nur gezahlt werden, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit in einer anerkannt gemeinnützigen Einrichtung handelt.
Übungsleiterpauschale: Sie kann für Tätigkeiten im pädagogischen Bereich gezahlt werden und darf monatlich 250 Euro, jährlich also 3000 Euro nicht überschreiten. Die Tätigkeit muss bei einer gemeinnützigen Organisation geleistet werden, und zwar nebenberuflich.
Der Gesetzgeber hat für ehrenamtliche Helfer einige Steuervorteile geschaffen.
Deshalb beantworten wir hier auch die Frage nach der Vergütung der ehrenamtlichen Arbeit und Tätigkeit.
Bekommt der Ehrenamtler also eine steuerfreie Aufwandsentschädigung?
Ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerlich absetzbar? Wie hoch ist der steuerliche Freibetrag
Für viele ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es Sonderurlaub oder eine Freistellung, wenn man Arbeitnehmer ist. Das gilt besonders im Bereich der Jugendarbeit.
Hinsichtlich der Pflege von Angehörigen bietet das Familienpflegezeitgesetz neue Möglichkeiten der Freistellung.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit birgt Risiken für Gesundheit und Vermögen.
Wer ein Ehrenamt ausübt, fragt sich, ob er oder sie für Schäden haftet, die möglicherweise während der freiwilligen Aktivitäten entstehen können?
Grundsätzlich haftet die ehrenamtlich tätige Person selbst für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. In vielen Fällen besteht aber eine Versicherung durch die Organisation, für die man die ehrenamtliche Tätigkeit leistet. Das ist aber nicht immer der Fall. Deshalb sollte man sich vor Aufnahme der Tätigkeit nach einer Versicherung erkundigen. Wird durch den Anbieter der ehrenamtlichen Tätigkeit keine Versicherung angeboten, sollte man prüfen, ob eine eigene Haftpflichtversicherung besteht und sich ggf bei der Versicherungsgesellschaft erkundigen, ob Schäden bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit mit abgedeckt sind.
Der Ehrenamtler muss sich also durch eine gute Versicherung hiergegen absichern. Das gilt auch für die Fälle, in denen er im Rahmen seiner Arbeit anderen einen Schaden zufügt und Schadensersatz leisten muss.
Gegen Unfälle ist er in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Aber Achtung! Das gilt nicht in allen Fällen einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Es gibt Ausnahmen.
Auch ein Freiwilligenarbeit in Form eines Freiwilligendienstes, etwa eines FSJ, eines Freiwilligen sozialen Jahres, oder des BFD, des Bundesfreiwilligendienstes, ist eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Auch im Ausland besteht eine große Nachfrage nach Freiwillen und ehrenamtlicher Arbeit. Oranisatorisch greifen hier das FSJ im Ausland oder auch anderen Auslands-Freiwilligendienste.
Wer arbeitslos ist und Leistungen von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter bezieht, kann selbstverständlich ebenfalls ein Ehrenamt ausüben. Natürlich muss beachtet werden, dass dadurch die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls kann die Zahlung von Arbeitslosengeld I oder II gefährdet sein.
Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht, besteht keine Pflicht zur Meldung an die Arbeitsagentur.
Ab einer Tätigkeit von 15 Stunden pro Woche, so erfolgt keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld, wenn der pauschalisierte Auslagenersatz einschließlich der Aufwandsentschädigung die Summe von 200 Euro nicht übersteigt.