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Ehrenamtspauschale

Ehrenamtlich tätige Menschen dürfen als Entschädigung für freiwillig geleistete Arbeit pro Jahr 720 Euro steuerfrei einnehmen. Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf ebenfalls nicht gezahlt werden. Selbstverständlich dürfen sie auch mehr für ihre ehrenamtliche Arbeit verdienen. Allerdings werden für alle Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die über 720 Euro liegen, Steuern und Sozialabgaben fällig.

Der Steuerfreibetrag von 720 Euro wird als Ehrenamtspauschale bezeichnet.

Pauschalierte Aufwandsentschädigung

Was bedeutet die pauschalierte Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Detail?

Gem. § 3 Nr. 26 a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von 720 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt (Stand 2017). Es handelt sich hierbei um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Alle Betriebsausgaben und Werbungskosten sollen unter diesen Tatbestand fallen. Von dieser Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren.

Die Ehrenamtspauschale steht aber nicht neben anderen Steuerbefreiungen. So kann etwa die Steuerbefreiung von Reisekosten daneben nicht geltend gemacht werden. Wohl aber kann die Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die Tätigkeiten in demselben Verein stattgefunden haben. Es muss sich dann aber um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten handeln.

Die Ehrenamtspauschale kann für alle Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen beansprucht werden, etwa für eine Tätigkeit
- als Vereinsvorstand, etwa als Vorsitzender oder Kassenwart
- als Platzwart oder Gerätewart
- im Reinigungsdienst
- im Fahrdienst von Eltern zu Auswärtswettkämpfen von Kindern.

Die Tätigkeit, für die die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen wird, muss also gemeinnützig oder mildtätig sein und für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation erfolgen. Das Ehrenamt muss also im Verein, in einem Pflegeheim, einer Einrichtung für Jugendliche oder Behinderte, im Tierschutz, der Schule, Uni, Volkshochschule oder Kirche oder einer ähnlichen Organisation verrichtet werden.

Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale hat zur Voraussetzung, dass
- die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient,
- die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs ausmacht.

Voraussetzung für die Gewährung der Ehrenamtspauschale ist also, dass es sich bei dem Ehrenamt um eine Nebentätigkeit handelt. Das ist dann der Fall, wenn Ehrenamtliche für die Freiwilligenarbeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwenden, die sie für ihren Hauptberuf verwenden. . Der Hauptberuf muss keine bezahlte Arbeit im Sinne des Steuerrechts sein. Die Ehrenamtspauschale kann auch von Hausfrauen, Studenten, Arbeitslosen oder Rentnern geltend gemacht werden.

Wie bereits oben dargestellt, sind Zahlungen einer (oder mehrerer) Einrichtungen für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten nur bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei. Werden darüber hinaus Zahlungen erbracht, müssen diese weitergehenden, die Summe von 720 Euro übersteigenden Beträge versteuert werden.

Aufwandsspende

Wer für sein Ehrenamt Ausgaben hat, also telefoniert, den Schriftverkehr per Post abwickelt, mit dem Auto oder Fahrrad unterwegs ist, kann sich den Aufwand von der Organisation, für die er tätig ist, erstatten lassen. Möglich ist es aber auch, sich das Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dafür verzichtet man gegenüber der Organisation schriftlich auf eine Bezahlung und bekommt dafür eine Spendenbescheinigung. Diese Aufwandsspende macht man dann als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend. Man muss aber alle Quittungen und Belege aufheben und eine Fahrtenbuch führen. Möglich ist es auch, die ausgezahlte Vergütung zurückzuspenden und diese Rückspende von der Steuer abzusetzen.

Bei einer Aufwandsspende verzichtet ein ehrenamtlich Tätiger also auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dies kommt einer Geldspende gleich, da für eine die Steuerlast mindernde Spende kein Geldfluss erforderlich ist. In der Spendenquittung muss aber vermerkt sein, dass es sich um den Verzicht auf Aufwendungsersatz handelt. Ist das der Fall, so greift § 10 b EStG, nach dem Spenden an gemeinnützige Körperschaften steuermindernd wirken.