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Übungsleiterpauschale

Von der Steuer ausgenommen, ist in einem bestimmten Umfang die Übungsleiterpauschale.

Bis zu 2400 Euro im Jahr können Übungsleiter verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Übungsleiter sind z.B. Trainer im Sportverein, Chorleiter im Gesangsverein, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr oder Kursleiter in der Volkshochschule.

§ 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass für die sogenannte Übungsleiterpauschale eine Steuerbefreiung von Einnahmen bis zu einem Betrag von jährlich 2400 Euro gegeben ist (Stand 2017).

Von dieser Steuerbefreiung werden alle Einnahmen erfasst, also Aufwandsentschädigungen und auch Entlohnung in Geld.

Voraussetzungen

An die Tätigkeit, an die die Zahlung geknüpft ist, werden gewisse Voraussetzungen geknüpft. Es muss

- eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen,

- eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen,

- im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft,

- mit dem Zweck, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.

Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale ist also, dass die Tätigkeit einem pädagogischen Zweck dient, sie gemeinnützig ist und nicht mehr als ein Drittel der Vollzeittätigkeit ausmacht. Dabei muss ebenfalls keine Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne als Haupttätigkeit vorliegen. Die Übungsleiterpauschale kann auch von Rentnern, Studenten, Hausfrauen und Arbeitslosen in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Pauschale nicht für die Ausbildung von Tieren.

Man muss also nicht unbedingt als Trainer in einem Sportverein tätig sein, um die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen zu können.

Aber: Es darf sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln. Eine eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Andere steuerliche Vergünstigungen können neben der Übungsleiterpauschale angewandt werden. Entstehen Übungsleitern durch ihre Tätigkeit also Kosten, können sie diese außerdem als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Fazit:

Liegen die Voraussetzungen vor, so können pro Person und Jahr 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Der diesen Freibetrag übersteigende Teil der nebenberuflichen Einnahmen muss versteuert werden.

Verhältnis zur Ehrenamtspauschale

Für dieselbe Tätigkeit darf neben der Übungsleiterpauschale nicht auch noch die Ehrenamtspauschale beansprucht werden.
Es dürfen beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, unerheblich ob diese im selben Verein oder in derselben Einrichtung ausgeübt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer trainiert die Jugendmannschaft eines Sportvereins. Gleichzeitig ist er Mitglied im Vorstand. Für beide Tätigkeiten bekommt er vom Verein ein kleines Entgelt. Das Honorar als Trainer unterliegt der Übungsleiterpauschale, soweit es 2400 Euro nicht übersteigt. Für das Entgelt der Arbeit im Vorstand kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden, soweit 720 Euro nicht überschritten werden.

Minijob

Auch Menschen, die einen Minijob ausüben, können von der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag profitieren. Sie können sich den jeweiligen Betrag blockweise auszahlen lassen. Sie können aber auch 200 Euro (Übungsleiterfreibetrag) oder 60 Euro (Ehrenamtspauschale) monatlich neben ihr Minijobgehalt auszahlen lassen.