Sie befinden sich hier:

Kundenlogin

Unfallversicherung

Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII werden teilweise auch Personen umfasst, die ehrenamtlich tätig sind. Die Betonung liegt somit auf teilweise, nicht alle ehrenamtlich Tätigen sind kraft Gesetz unfallversichert.

Gesetzliche Unfallversicherung des ehrenamtlich Tätigen

Versichert sind z.B. Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen, in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften, in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, im Bildungswesen, im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege, in landwirtschaftlichen Einrichtungen und Berufsverbänden der Landwirtschaft. Gesetzlich unfallversichert sind ehrenamtliche Übungsleiter und Ehrenamtliche in privatrechtlichen Organisationen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen handeln.

Für die gesetzliche Unfallversicherung muss in den o.g. Fällen vom Ehrenamtlichen kein Beitrag entrichtet werden.

Träger haben die Möglichkeit, für sie ehrenamtlich Tätige im Rahmen besondere Sammelverträge mit einer Versicherungsgesellschaft gegen Unfall zu versichern. Der jährliche Beitrag hierzu beträgt keine 3 Euro. Es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung für den Träger, die für ihn ehrenamtlich Tätigen zu versichern.

Es gibt unterschiedliche Träger für die gesetzliche Unfallversicherung. So sind die Berufsgenossenschaften für die Unfallversicherung von Vereinen und Initiativen zuständig. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt vom Tätigkeitsbereich des Ehrenamtlichen ab. Wer bei Caritas, Diakonie, AWO oder DRK tätig ist, für den ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Wer sich ehrenamtlich im Sportverein engagiert, für den ist die VBG, die Verwaltungs- und Berufsgenossenschaft zuständig.

Wer ehrenamtlich in Kirchen oder Kirchengemeinden tätig ist, ist nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn es sich dabei um eine kirchenspezifische Tätigkeit handelt. Was darunter zu verstehen ist, wird von den Gerichten nicht einheitlich behandelt. Im Zweifel sollte man sich freiwillig absichern.

Umfang des Versicherungsschutzes

In der gesetzlichen Unfallversicherung findet man Schutz bei Unfallschäden, die sich im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie auf dem Hin- oder Rückweg von Wohnort zu Einsatzstellen ereignen. Wie im Arbeitsrecht besteht bei einem Wegeunfall nur dann Schutz, wenn keine (auch keine kleinen) Umwege oder Unterbrechungen eingelegt wurden. Ersetzt werden Heilbehandlung ohne Kostenbeteiligung, Hilfsmittel und auch eine ambulante oder stationäre Pflege.

Es wird auch ein Verletztengeld gezahlt. Dieses berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen des vor der Arbeitsunfähigkeit zuletzt abgerechneten Monats. Von diesem werden 80 Prozent gezahlt. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere einmalige Leistungen werden anteilig berücksichtigt. Eine Obergrenze des Verletztengeldes findet sich im Nettoentgelt. Aus dem Verletztengeld muss mann Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen. Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlt die Unfallversicherung. Nur den Anteil für Kinderlose muss der Betroffene selbst übernehmen.

Eine Verletztenrente wird gezahlt, wenn nach Abschluss der Heilbehandlung und der Rehabilitation eine dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 Prozent verbleibt. Die Rente wird frühestens ab der 26. Kalenderwoche nach dem Unfall gezahlt. Im Falle des Todes wird eine Rente an die Hinterbliebenen gezahlt.