Der Auslagenersatz im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit unterliegt nicht der Steuerpflicht.
Legt der ehrenamtlich Tätige für seinen Träger Beträge aus, so kann er sich diese gem. § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen lassen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich.
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen
Gem. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei. Ausnahme: Sie übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich oder werden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt.
Eine Aufwandsentschädigung ist eine pauschalierte Zahlung.
Aufwandsentschädigung der Wohlfahrtsverbände
Aufwandsentschädigungen von Wohlfahrtsverbände und gemeinnützigen Vereine fallen nicht unter diese Regelung.