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Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Bafög

Wenn man als Student ehrenamtlich tätig ist, stellt sich ebenfalls die Frage, ob die Leistungen, die man hierfür erhält auf das Bafög anrechenbar sind.

Nach § 21 BAföG ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG. Die Durchführungsverordnung zum BAföG sagt in Nr. 21.1.4: „Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören: 1. Steuerfrei Einnahmen mit Ausnahme von Unfallrenten.“ Damit sind Ehrenamtspauschalen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Zahlungen an ehrenamtlich tätige Studenten bzw. Bafög-Empfänger nicht auf die Leistungen nach dem BAföG anrechenbar, wenn sie steuerfrei sind.

Ob dies auch für Zuwendungen gilt, die zwar an sich steuerpflichtig wären, aber aufgrund der Geringfügigkeit nicht zu einer Veranlagung führen, ist nicht eindeutig geklärt. Die Frage trifft auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bis 400 Euro jährlich zu. Hier wird man auf § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG verweisen können und sie wegen ihrer Zweckbestimmtheit für anrechnungsfrei erklären können.

Man ist jedoch verpflichtet, alle Zuwendungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit im BAföG-Antrag anzugeben bzw. sie nachträglich zu melden, selbst dann, wenn sie anrechnungsfrei sind.

Autor

  • Ingo Kosick

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.