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Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Elterngeld

Werden Zahlungen an ehrenamtlich Tätige beim Elterngeld berücksichtigt? Bevor man auf die Frage der Anrechnung dieser Zuwendungen auf das Elterngeld stößt, sollte man die Frage beantworten, ob die Einnahmen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes berücksichtigt werden.

Gem. § 2 BEEG wir die Höhe des Elterngeldes aus dem vor der Geburt erzielten monatlichen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit berechnet. Die Berechnungsgrundlage ist mit dem zu versteuernden Einkommen verbunden. Vor der Geburt erzielte steuerfreie Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit werden nicht bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes berücksichtigt.

§ 3 Abs. 2 BEEG regelt die Anrechnung von Einnahmen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit auf das Elterngeld. Danach werden, soweit der Berechtigte anstelle des vor der Geburt des Kindes erzeilten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielt, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit Letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt.

Andere Einnahmen werden nicht angerechnet.

Daraus folgt: Da Ehrenamtspauschalen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen an ehrenamtlich Tätige keine Einnahmen sind, die das bisherige Einkommen aus Erwerbstätigkeit ersetzen, werden diese Zuwendungen nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Autor

  • Ingo Kosick

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.