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Freistellung für Beamte

Die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte hat in § 7 eine Regelung zum Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung geschaffen. Dort geht es um Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse und Wettkämpfe im staatspolitischen, kirchlichen und sportlichen Bereich. § 3 der Verordnung regelt das Recht auf unbezahlten Sonderurlaub zur Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ oder FÖJ) bis zu 24 Monate.

Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es sehr unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern. In der Regel haben die Dienstaufgaben Vorrang. Es gibt u.a. Freistellungen für Ehrenämter zur Gefahrenabwehr, für die Jugendarbeit und für Ehrenämter in Schulen.

Autor

  • Ingo Kosick

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.