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Auslagenersatz – Aufwandsentschädigung

Der Auslagenersatz im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit unterliegt nicht der Steuerpflicht.

Legt der ehrenamtlich Tätige für seinen Träger Beträge aus, so kann er sich diese gem. § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen lassen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich.

Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen

Gem. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei. Ausnahme: Sie übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich oder werden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt.

Eine Aufwandsentschädigung ist eine pauschalierte Zahlung.

Aufwandsentschädigung der Wohlfahrtsverbände

Aufwandsentschädigungen von Wohlfahrtsverbände und gemeinnützigen Vereine fallen nicht unter diese Regelung.

Autor

  • Ingo Kosick

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.