Der Auslagenersatz im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit unterliegt nicht der Steuerpflicht.
Legt der ehrenamtlich Tätige für seinen Träger Beträge aus, so kann er sich diese gem. § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen lassen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich.
Gem. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei. Ausnahme: Sie übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich oder werden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt.
Eine Aufwandsentschädigung ist eine pauschalierte Zahlung.
Aufwandsentschädigungen von Wohlfahrtsverbände und gemeinnützigen Vereine fallen nicht unter diese Regelung.