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Sachschäden beim ehrenamtlich Tätigen

Wie wie werden dem ehrenamtlich Tätigen Sachschäden ersetzt, die während der Ausübung des Ehrenamtes entstehen?

Fügt sich der ehrenamtlich Tätige bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit selbst einen Sachschaden zu, so kann er keinen Dritten, auch nicht den Träger, hierfür verantwortlich machen. Er trägt den Schaden selbst. Handelt es sich um eine regelmäßige Abnutzung oder einen regelmäßigen Verbrauch bei Ausübung des Ehrenamtes (wird etwa Kleidung verschlissen), so ist zu überlegen, ob der Träger hier nicht eingreift und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt bzw. ersetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

Schädigt ein Dritter das Eigentum des Ehrenamtlers während dessen Tätigkeit, so gilt das, was immer gilt. Der Dritte hafte dem ehrenamtlich Tätigen für Vorsatz und Fahrlässigkeit wie in allen sonstigen Fällen. Die Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit aus dem Arbeitsrecht gelten im Bereich des Ehrenamtes allerdings auch: ist der Schädiger einer im Rahmen des Ehrenamtes betreute oder versorgte Person, dann besteht u.U. auch ein Anspruch gegen den Träger aus gefahrgeneigter Arbeit, wenn der Ehrenamtler nicht mit schädigenden Verhalten rechnen musste.

Autor

  • Ingo Kosick

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.