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Vermögensschäden

Der ehrenamtlich Tätige haftet auch für Vermögensschäden, die er verursacht.

Verursacht der ehrenamtlich Tätig einem Dritten einen Vermögensschaden, so kommt hierfür nicht die private Haftpflichtversicherung oder die Vereinshaftpflichtversicherung auf. Es muss vielmehr eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine solche Versicherung ist umso empfehlenswerter, je größer die Aufgaben des Ehrenamtlers in vermögensrechtlicher Hinsicht sind.

Autor

  • Ingo Kosick

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins "Für soziales Leben e.V.", der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.